Ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen

2022-11-30 22:55:27

Es gibt zwei Arten von Mietverträgen, nämlich das Befristete und das Unbefristete.

Ein unbefristetes Mietverhältnis endet nicht von sich selbst. Man muss es kündigen um es aufzulösen. Ein befritetes endet dagegen mit Ablauf der Befristung. Eine kleine Ausnahme gibt es bei der befristeten Mietverhältnissen mit einer Länge von über einen Jahr. Wenn dort die Formvorschrift, nämlich die Schriftform, nicht gewahrt ist,  gelten sie als unbefristete Mietverhältnisse, sodass auch dort eine ordentliche Kündigung möglich ist.


Die ordentliche Kündigung ist ansonsten bei befristeten Mietverhältnissen ausgeschlossen.

Dieser Text konzentriert sich nur mit der ordentlichen Kündigung.

Eine Kündigung muss im Schriftform dem Vertragspartner mitgeteilt werden, egal ob von Vermieter- oder Mieterseite. Der maßgebliche Zeitpunkt, die Wirksamkeit der Kündigung ist immer der Zugang, nämlich wann die andere Person von der Kündigung Kenntnis erlangt.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate auf Mieterseite. Auf der Vermieterseite beträgt die Kündigungsfrist normalerweise auch 3 Monate, allerdings sollte das Mietverhältnis über einen längeren Zeitraum als 5 Jahre bestehen, dann beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Bei einer gesamten Mietzeiten von 8 Jahren verlängert es sich noch mal 3 Monate, also insgesamt 9 Monate.

Von diesen Kündigungsftisten, die gesetzlich vortgegeben sind, kann vertraglich abgewichen werden, aber nur zugunsten des Mieters in einem ganzen bestimmten Rahmen.  Für den Mieter kann dementsprechend seine eigene Kündigungsfrist verkürzt werden, aber nicht verlängert. Auf der Vermieterseite kann die Kündigungsfristz verlängert aber nicht gekürzt werden.

 

Folgedens Beispiel zeigt, wie man diese Kündigung berechnet:

Person A möchte zum 01.11 umziehen und somit seine alte WOhnung zum 31.10 aufkündigen. Solche Kündigung muss immer in Schriftform erfolgen und der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann die Frist berechnet wird, ist gemäß §130 Abs. 1 BGB der Zugang beim Vermieter. An dieser Stelle ist immer eine Sendung mit Einschreiben zu empfehlen, wenn die Kündigung mit Schriftform per Post geschickt werden soll. Dadurch kann man den Tag des Zugangs dokumentieren . Die Berechnung der oben erwähnten 3 Monat Frist ist in §573C Abs. 1 BGB konkreter difiniert. Nämlich die Kündigung ist spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Das bedeutet in dem Fall, wenn die Kündigung zum Beispiel am 03. August beim Vermieter zugeht, dann gilt zum Ablauf des übernächsten Monats, 31. Oktober, das Mietverhältnis als aufgekündigt.

 

Wenn die Kündigung allerdings beim Vermieter erst am 04. August zugeht, ist das dann auch nicht problematisch, wenn von 1. bis 3. August ein Sonntag war. Weil sich die 3 Tage um Werktage handeln und Sonntag in Deutschland nicht Feiertag ist.

 

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