Das neue Lobbyregistergesetz

2022-06-14 01:44:16

Das Lobbyregistergesetz - LobbyRG, das am 16. April 2021 verkündet wurde, ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Es ist die erste gesetzliche Regelung über Lobbyarbeit  auf Bundesebene seit Jahr 1949. Ab Jahr 2022 können sich alle natürlichen Personen und Organisationen, die als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter tätig sind, oder die solche Tätigkeiten in Auftrag geben, auf der Internetseite eintragen.

 

A. Was ist eine Interessenvertretung? 

Das neue Lobbyregistergesetz hat sich einen sehr breiten Anwendungsbereich gesetzt. Der Begriff "Interessevertretung" wird als eine der wichtigsten regulierten Tätigkeiten ebenfalls weit gefasst. Eine Interessenvertretung ist gemäß § 1 Abs. 3 LobbyRG jede Kontaktaufnahme zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung.

 

B. Wer muss sich ins Lobbyregister eintragen?

Die registrierungspflichtigen Interessenvertreter müssen sich ins Lobbyregister eintragen. Der Begriff Interessenvertreter ist weit gefasst. Nach § 1 Abs. 4 LobbyRG können alle Personen und Organisationen Interessenvertreter im Sinne des LobbyRGs sein, unabhängig davon, ob sie die Interessenvertretung selbst ausüben oder sie andere beauftragen. Zudem findet das Gesetz auch Anwendung auf Interessenvertreter aus dem Ausland.   

 

Ein Interessenvertreter ist zur Eintragung nur verpflichtet, wenn er eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 LobbyRG erfüllt:

1. Die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben.

In ihrem Handbuch für Interessenvertreter*innen kommt der Bundestag zu dem Schluss, dass ab der dritten Kontaktaufnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine regelmäßige Interessenvertretung anzunehmen ist.

 

2. Die Interessenvertretung ist auf Dauer angelegt.

Auf Dauer angelegt ist die Interessenvertretung, wenn beabsichtigt wird, die mit der Interessenvertretung verbundenen Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.

 

3. Die Interessenvertretung wird geschäftsmäßig für Dritte betrieben.

Entbehrlich ist dabei, ob die Interessenvertretung entgeltlich oder unentgeltlich ist.

 

4. Innerhalb der jeweils letzten drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen. (Kontaktaufnahme)

Jedes Treffen oder Telefongespräch, jede E-Mail kann als einzelne Kontaktaufnahme gezählt werden.

 

C. Wann gelten Ausnahmen?

In dem LobbyRG sind zahlreiche konkrete Ausnahmetatbestände, die die Interessenvertreter von der Registrierungspflicht befreien können. Trotz der Vielzahl von Ausnahmen ist der Rahmen streng begrenzt, die Befreiung findet ausschließlich im Rahmen der angegebenen Ausnahmetatbestände Anwendung.  

 

D. Wie kann man seine Registrierungspflicht erfüllen?

Das Lobbyregister ist ein elektronisches Register, dessen Eintragung ausschließlich auf der Website: www.lobbyregister.bundestag.de erfolgen kann.

Sobald die Registrierungspflicht entstanden ist, muss die Eintragung unverzüglich vorgenommen werden.

Neben der ersten vollständigen Registrierung schreibt das LobbyRG auch eine Aktualisierungspflicht vor. Die eingetragenen Angaben müssen grundsätzlich jährlich aktualisiert werden. Je nach Art der geänderten Angaben kann die gesetzliche Frist auch kürzer sein.

 

E. Rechtsfolgen und Sanktionen

Alle Verpflichteten sollen die gesetzlich angeforderten Angaben ins Register eintragen und veröffentlichen. Diese umfassen viele sensible Informationen, deren Offenlegung wegen möglicher Geschäftsgeheimnisse gerade von Unternehmen nicht gerne gesehen werden.

Um dieses Problem zu vermeiden, empfiehlt es sich, zunächst sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind. Zweitens können die Verpflichtete auch die Weitergabe besonders sensibler Informationen gemäß § 3 Abs. 2 LobbyRG verweigern. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt, und die betroffenen Verpflichtete werden auf einer gesonderten Liste angezeigt.

Eine nicht rechtzeitige Eintragung wird als ordnungswidrig betrachtet, ebenso wie eine falsche, unvollständige oder fehlende Eintragung. Das gilt auch für die mangelnde Erfüllung der Aktualisierungspflicht. Die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro auslösen. 


YK Law

Timo Schneiders